OLG Frankfurt aM: Streitwert bei wettbewerbsrechtlicher Abmahnung und geringem Umsatz des Abgemahnten nur 1.000 Euro

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 04.11.2008, 6 W 141/08

Aus den Gründen:

Maßgebend für die Festsetzung des Streitwerts gemäß § 3 ZPO ist das Interesse, das der Gläubiger an der gerichtlichen Durchsetzung der geltend gemachten An­sprüche hat. Anderweitige Interessen sowie präventive Gesichtspunkte sind für die Bewertung von Unterlassungsansprüchen, die ein Mitbewerber geltend macht, unerheblich (vgl. auch [zum Markenrecht] den Beschluss des Senats vom 18.10.2004 - 6 W161/04 = GRUR-RR 2005,71 f.). Das Unterlassungsinteresse des Mitbewerbers orientiert sich an dem ihm bei einer Fortsetzung bzw. (kernglei­chen) Wiederholung der beanstandeten Verstöße drohenden Schaden.

Vorliegend hat der Antragsgegner in den Vorjahren lediglich einen Jahresumsatz von maximal 100 Euro erzielt. Berücksichtigt wurde bei der Festlegung des Streitwertes, dass der Umsatz für die Zukunft nicht 1.000 Euro überschreiten dürfte.